Richtlinien zur Wirtschaftsförderung/2

Allfällige mit der Durchführung der Förderung verbundene Kosten, wie Abgaben, Gebühren und sonstige Ausgaben hat der Förderungswerber zu tragen.

In Einzelfällen kann der Gemeinderat auch Ausnahmen hinsichtlich einzelner Bestimmungen dieser Festlegungen treffen.

Zu Punkt 1 - Betriebsansiedelungen und Unternehmensgründungen im Bereich der inneren Stadt:

a) Die Innenstadtzone wird festgelegt mit Kapuzinerplatz, Hauptplatz, Frauen-, Herren-, Kirchengasse, Parkstrasse bis zur Schmittstraße sowie die Bahn- und Kärntnerstrasse.

b) Die erforderlichen bau- und gewerbebehördlichen Genehmigungen müssen vorliegen sowie die Voraussetzungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz erfüllt sein.

c) Es muss sich um die Wiederbesiedelung bzw. Anmietung von mind. 3 Monate leerstehenden Geschäftslokalen im Zentrum von Knittelfeld handeln.

Förderungen werden nicht gewährt, wenn es sich lediglich um Standortverlegungen innerhalb der Stadt handelt.

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